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   Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96   

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Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96 (https://dejure.org/1997,31380)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.07.1997 - C-246/96 (https://dejure.org/1997,31380)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - C-246/96 (https://dejure.org/1997,31380)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Mary Teresa Magorrian und Irene Patricia Cunningham gegen Eastern Health and Social Services Board und Department of Health and Social Services.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    Im Urteil Bilka(2), das im Urteil Barber(3) und im Urteil Ten Över(4) bestätigt worden ist, hat der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 119 sowohl das Recht auf Anschluß an betriebliche Altersversorgungssysteme als auch den Anspruch auf Leistungen im Rahmen solcher Systeme erfasst.

    Das Protokoll Nr. 2 enthält im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över und erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages, geht aber ebensowenig wie das Urteil Barber auf die Voraussetzungen für den Anschluß an diese betrieblichen Systeme ein und regelt diese folglich auch nicht." Weiter hat der Gerichtshof klargestellt, daß der Anschluß sich weiterhin nach dem Urteil Bilka richtet, in dem die Geltung der in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung des Artikels 119 des Vertrages nicht zeitlich beschränkt wurde(8).

    24 Da die erste Frage Teilzeitbeschäftigte ohne Anspruch auf die vorgesehenen Zusatzleistungen betrifft, beschäftigt das nationale Gericht daher das Problem, ob es im vorliegenden Rechtsstreit um den Zugang zu einem Altersversorgungssystem geht und damit gemäß dem Urteil Bilka(19) die vom Gerichtshof im Urteil Barber festgelegte und vom Protokoll Nr. 2 übernommene zeitliche Beschränkung nicht gilt oder ob es um im Rahmen dieses Systems gewährte Leistungen geht, so daß die zeitliche Beschränkung gilt.

    28 Im Urteil Bilka(21) hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Unternehmen, das Teilzeitbeschäftigte von der betrieblichen Altersversorgung ausschließt, Artikel 119 des Vertrages verletzt, wenn diese Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer trifft und das Unternehmen nicht darlegt, daß die Maßnahme auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben(22).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, daß "die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem gilt"(32), weil das Urteil Bilka insoweit keine Beschränkung vorsieht.

    38 Ich komme nun zur Prüfung der Frage, ob der vorliegende Rechtsstreit den Zugang zu einem Altersversorgungssystem betrifft und daher gemäß dem Urteil Bilka(34) die vom Gerichtshof im Urteil Barber festgelegte und im Protokoll Nr. 2 übernommene zeitliche Beschränkung nicht gilt oder ob der Rechtsstreit die Berechnung von Leistungen aufgrund eines solchen Systems betrifft, so daß die zeitliche Beschränkung gilt.

    Daher wird man die im Urteil Bilka für den Anspruch auf Anschluß an ein betriebliches Altersversorgungssystem gewählte Lösung anwenden und die Möglichkeit einer zeitlichen Beschränkung gemäß dem Urteil Barber ausschließen müssen(35).

    (2) - Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607).

    (22) - Urteil Bilka (zitiert in Fußnote 2, Nr. 1 des Tenors).

    Da eine solche Rente nämlich unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 fällt, ist das gesamte Entgelt, das der Arbeitgeber den Vollzeitbeschäftigten zahlt, bei gleicher Anzahl der Arbeitsstunden höher als dasjenige, das er den Teilzeitbeschäftigten zahlt (Urteil Bilka, Randnr. 27).".

  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    61 und 62), in der Rechtssache C-57/93 (Vröge, Slg. 1994, I-4551, Randnrn. 41 und 42) und in der Rechtssache C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 49 und 50).

    (32) - Vgl. Urteile Dietz, Randnr. 22, Vröge, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28.

    (42) - Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989) und in der Rechtssache 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043), Urteil Fisscher (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 40) sowie Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483).

    (43) - Siehe z. B. Urteile Fisscher (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 39 und 40 sowie Nr. 5 des Tenors) und Rewe (zitiert in Fußnote 42, Randnrn. 5 und 6).

    (51) - Siehe insbesondere Urteile Fisscher (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 39 und 40 sowie Nr. 5 des Tenors) und Rewe (zitiert in Fußnote 42, Randnrn. 5 und 6).

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    4 Im Urteil Defrenne II hat der Gerichtshof entschieden(1), daß die Betroffenen sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages berufen können; der Artikel hat also ab 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache, unmittelbare Wirkung.

    Der Gerichtshof kann einerseits - wie in den Urteilen Defrenne II und Barber geschehen - die Wirkungen seiner Urteile zeitlich beschränken und andererseits die Kriterien für die Anwendbarkeit nationaler Vorschriften überprüfen, die Fristen für die Erhebung von Klagen, auch wenn sie auf das Gemeinschaftsrecht gestützt sind, setzen(51).

    (1) - Urteil des Gerichtshofes vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455, Nr. 5 des Tenors; Urteil Defrenne II).

  • EuGH, 14.12.1993 - C-110/91

    Moroni / Collo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    Diese Entscheidung ist seither durch die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache C-110/91 (Moroni, Slg. 1993, I-6591, Nr. 3 des Tenors) und vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-152/91 (Neath, Slg. 1993, I-6935, Nr. 1 des Tenors) bestätigt worden.

    (25) - Siehe z. B. Urteil Moroni (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 16).

  • EuGH, 06.12.1994 - C-410/92

    Johnson / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    (42) - Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989) und in der Rechtssache 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043), Urteil Fisscher (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 40) sowie Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483).

    Vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und Urteil Johnson (zitiert in Fußnote 42).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    Unter Berufung auf das Urteil Beune(20) vertritt die Regierung des Vereinigten Königreichs zudem die Auffassung, das Protokoll Nr. 2 erfasse nach seinem allgemein gehaltenen Wortlaut Leistungen, die aufgrund eines betrieblichen Altersversorgungssystems wie des vorliegenden gewährt würden.

    (8) - Vgl. die drei Urteile des Gerichtshofes vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93 (Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnrn.

  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    (47) - Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem, mit dem sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-271/91 (Marshall, Slg. 1993, I-4367) befasst hat.
  • EuGH, 28.09.1994 - C-200/91

    Coloroll Pension Trustees / Russell u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    Siehe auch Urteil des Gerichtshofes vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-200/91 (Coloroll Pension Trustees, Slg. 1994, I-4396, Randnr. 53).
  • EuGH, 22.12.1993 - C-152/91

    Neath / Steeper

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    Diese Entscheidung ist seither durch die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache C-110/91 (Moroni, Slg. 1993, I-6591, Nr. 3 des Tenors) und vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-152/91 (Neath, Slg. 1993, I-6935, Nr. 1 des Tenors) bestätigt worden.
  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
    (4) - Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Över, Slg. 1993, I-4879).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel,

  • EuGH, 11.06.1996 - C-2/94

    Denkavit Internationaal u.a.

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